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Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig legt im Entschädigungsprozess eines Göttinger Transplantationsmediziners Berufung ein

- Land Niedersachsen stellt das Urteil des Landgerichts Braunschweig in dem Verfahren 7 O 3677/18 zur Überprüfung durch das Berufungsgericht -


Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig hat als Prozessvertreterin des Landes Niedersachsen heute Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
13. September 2019 beim zuständigen Oberlandesgericht Braunschweig eingelegt.

Sie will nach Auswertung der Urteilsgründe insbesondere die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung durch das Oberlandesgericht überprüfen lassen.

Zu inhaltlichen Einzelheiten des Rechtsmittels werden im Hinblick auf die sachgemäße Durchführung des schwebenden Berufungsverfahrens und mit Rücksicht auf die zu wahrenden schutzwürdigen Interessen der Parteien des Zivilrechtsstreits keine weitergehenden Auskünfte erteilt.


Hintergrund
In einem zuvor geführten Entschädigungsverfahren nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) hatte der Generalstaatsanwalt in Braunschweig den geltend gemachten Entschädigungsanspruch des Transplantationsmediziners nach § 7 StrEG mit Bescheid vom 13.06.2018 abgelehnt.

Im erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Braunschweig – 7. Zivilkammer – wurde das Land Niedersachsen verurteilt, an den Kläger 1.087.899,19 EUR zu zahlen und den Kläger von seiner Verpflichtung gegenüber seinem Bruder freizustellen, eine Zinszahlung in Höhe von 80.000,- EUR an einen Darlehensgeber zu leisten. Die weitergehende, auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der (erfolglosen) Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Nach Einlegung der Berufung gegen das Urteil wird das Land Niedersachsen, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig, durch seinen beauftragten Prozessbevollmächtigten die Berufung gegenüber dem zuständigen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig näher begründen. Der Kläger hat das Recht, auf die Berufung zu erwidern. Im Berufungsverfahren kann nach der Zivilprozessordnung erneut mündlich verhandelt werden. Hierüber entscheidet das Berufungsgericht.

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