Niedersachsen klar Logo

Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig sieht im Entschädigungsprozess des Göttinger Transplantationsmediziners von weiterem Rechtsmittel ab

Land Niedersachsen wird gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28.10.2020 keine Nichtzulassungsbeschwerde erheben


Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig wird als Prozessvertreterin des Landes Niedersachsen keine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof gegen das am 28.10.2020 verkündete Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Braunschweig in dem Zivilverfahren 11 U 149/19 (7 O 3677/18 (083) Landgericht Braunschweig) einlegen.

Die vom Landgericht Braunschweig erstinstanzlich vorgenommene Beweiswürdigung hatte das Land Niedersachsen durch das Oberlandesgericht überprüfen lassen. Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist in dem Urteil des Oberlandesgerichts als überwiegend unbegründet angesehen worden. Anders als das beklagte Land ist das Oberlandesgericht der Ansicht, dass die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme weder verfahrensfehlerhaft gewesen ist, noch Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen und der zugrundeliegenden Beweiswürdigung begründet sind.

Das Oberlandesgericht hat die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen.

Von der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig für das beklagte Land nunmehr nach Prüfung der Urteilsgründe abgesehen.

Zu inhaltlichen Einzelheiten des nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens werden mit Rücksicht auf die zu wahrenden schutzwürdigen Interessen der Parteien des Zivilrechtsstreits keine weitergehenden Auskünfte erteilt.

Hintergrund
In einem zuvor geführten Entschädigungsverfahren nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) hatte der Generalstaatsanwalt in Braunschweig den geltend gemachten Entschädigungsanspruch des Transplantationsmediziners nach

§ 7 StrEG mit Bescheid vom 13.06.2018 abgelehnt.

Im erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Braunschweig – 7. Zivilkammer – wurde das Land Niedersachsen verurteilt, an den Kläger 1.087.899,19 EUR zu zahlen und den Kläger von seiner Verpflichtung gegenüber seinem Bruder freizustellen, eine Zinszahlung in Höhe von 80.000,- EUR an einen Darlehensgeber zu leisten. Die weitergehende, auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der (erfolglosen) Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Nach Einlegung der Berufung gegen das Urteil hat das Land Niedersachsen, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig, durch seinen beauftragten Prozessbevollmächtigten die Berufung gegenüber dem zuständigen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig näher begründet. Im Berufungsverfahren ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 28.10.2020 auf die Berufung des Landes Niedersachsen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13.09.2019 teilweise abgeändert und im Wesentlichen dahingehend neu gefasst worden, dass das beklagte Land nunmehr verurteilt worden ist, an den Kläger 1.084.515,97 Euro zu zahlen. Dabei wurden von der vom Kläger geltend gemachten Entschädigungssumme im Wege der Vorteilsausgleichung die Kosten abgezogen, die er in Form von Unterkunft und Verpflegung während der Untersuchungshaft erspart hatte.

Die Revision wurde vom zuständigen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig nicht zugelassen. Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts wäre in diesem Fall nur noch statthaft gewesen, wenn der zuständige Bundesgerichtshof sie zulassen würde (§§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 Zivilprozessordnung - ZPO).

Eine solche Nichtzulassungsbeschwerde wird das Land beim Bundesgerichtshof jedoch nicht betreiben, denn dieses Rechtsmittel ist vom Gesetzgeber vorgesehen für abschließend aufgezählte Konstellationen, in denen die Revision zugelassen werden muss.

Das ist entweder dann der Fall, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, womit nicht gemeint ist, dass es um eine Forderung in Millionenhöhe geht, sondern die Rechtssache muss entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfragen aufwerfen, die in einer Vielzahl von Fällen relevant werden können, oder wenn eine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtsfortbildung erforderlich ist. Außerdem ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dies erfordert. Das wäre nur gegeben, wenn das Gericht in seinem Urteil von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen wäre oder das Urteil auf einem schwerwiegenden Rechtsfehler beruhen würde, der die Gefahr einer Wiederholung birgt und das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigt.

Solche Gründe sieht die Generalstaatsanwaltschaft nach Prüfung als nicht gegeben an.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln