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Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg

ÜBER DIE RECHTSFOLGEN DER VORLAGE EINES IMPFPASSES MIT FALSCHER EINTRAGUNG VON IMPFBESCHEINIGUNGEN MUSS NEU VERHANDELT WERDEN


Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig hat die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen ein Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 1. August 2023 vor dem Oberlandesgericht vertreten. Durch das erstinstanzliche Urteil war der Angeklagte wegen der Annahme eines die Schuld ausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtums vom Tatvorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen worden, weil er angegeben hatte, zwar moralisch Bedenken gehabt zu haben, unter Vorlage eines falschen Impfeintrags ein digitales Zertifikat in der Apotheke zu erlangen, er sei allerdings wegen aus seiner Sicht zum damaligen Zeitpunkt unklarer Rechtslage davon ausgegangen, dass dies nicht strafbar sei. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat mit Urteil vom 7. März 2024 entschieden, dass der Freispruch des Angeklagten auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben kann. Der Angeklagte habe sich nach den Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts über die Strafbarkeit der Vorlage eines falschen Impfeintrags zur Erlangung eines digitalen Zertifikates in der Apotheke nur im Internet informiert, sich aber nicht bei einer rechtskundigen Auskunftsperson erkundigt und damit gegen seine Erkundigungspflicht verstoßen. Eine andere Abteilung des Amtsgerichts Braunschweig wird nun neu über die Sache verhandeln und entscheiden.

Hier gelangen Sie zu der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Mai 2024: https://oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de.

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.05.2024

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