Artikel-Informationen
erstellt am:
04.04.2025
Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig hat die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft Göttingen gegen ein freisprechendes Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 13. August 2024 vor dem Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig vertreten.
Der Angeklagte des zugrundeliegenden Strafverfahrens brachte einen Aufkleber mit dem Aufdruck „Ossi“ auf seinem Fahrzeug an, dessen besondere Darstellung der beiden Buchstaben „ss“ in der Wortmitte identisch mit verbotenen SS-Runen anmuteten. Der Angeklagte bestritt den Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und hatte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Northeim unter anderem angegeben, bei der Bestellung des Aufklebers an die Blitze gedacht zu haben, die eine amerikanische Rockband in ihrem Logo verwende. Er wurde vom Amtsgericht wegen erheblicher Zweifel an seinem Vorsatz freigesprochen.
Gegen diesen Freispruch wandte sich die Staatsanwaltschaft Göttingen mit ihrem Rechtsmittel, das Erfolg hatte.
Nach dem Revisionsurteil des 1. Strafsenats vom 6. März 2025 (1 ORs 8/25) wird das Amtsgericht Northeim nun erneut darüber zu entscheiden haben, ob sich der Angeklagte wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht hat (§ 86a StGB).
Hier gelangen Sie zu der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31.03.2025: https://oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de